BETRIEBSBEAUFTRAGTER FÜR ABFALL / ABFALLBEAUFTRAGTER GEMÄß §§ 59 - 60 (KRWG) KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ
Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Wir beraten und unterstützen die Betreiber von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, bei der Vermeidung, sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
WELCHE AUFGABEN ÜBERNEHMEN WIR FÜR SIE?
- Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis hin zur Verwertung oder Beseitigung
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung
- Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen
- Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung
- Auf die Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen hinwirken, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
- Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung
DIE PFLICHTEN DES ABFALLBEAUFTRAGTEN
- Kontrolle über die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften
- Information der Betriebsangehörigen über die Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse
- Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
- Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft